Römergas

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Verbraucherunfreundliche Regelungen: fünf 
Verbraucherfreundliche Regelungen: eine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB sind gültig für Gastarife. 

  

Vertragslaufzeit:

Die Vertragslaufzeiten sind in den AGB nicht geregelt. Nur Hinweis, dass es befristete und unbefristete Lieferverträge gibt. (6.5 der AGB)

Kündigungsfrist und -form:

Die Kündigungsfristen sind in den AGB nicht geregelt. Es besteht lediglich ein Hinweis, dass unbefristete Lieferverträge monatlich kündbar sind. (6.5 der AGB)

Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei Umzug das Ende dieses Vertrages mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende des Kalendermonats, unter Angabe der neuen Anschrift, in Textform (inklusive E-Mail) mitzuteilen. [...] Der Lieferant wird den Kunden  - sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt - an der neuen Entnahmestelle [...] weiterbeliefern. [...] Ein Umzug [...] beendet den Liefervertrag zum [...] Umzugsdatum, wenn der Kunde [...] in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht." (10.1 bis 10.3 der AGB)   

Aus Verbrauchersicht ist die Klausel sehr unübersichtlich gestaltet. Es wird nur von einer Anzeigepflicht gesprochen und mitgeteilt, der Vertrag würde an der neuen Lieferstelle des Verbrauchers weitergeführt. Denkbar ist sogar ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 EnWG, wenn ein Sonderkündigungsrecht nicht gewährt würde.

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"Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen." (6.5 der AGB) 

Preisänderungsklausel:

"Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 [u.a: Beschaffung und Vertrieb] [...] durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen und Ermäßigungen). [...] Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; [...]. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen." (6.5 der AGB) 

Die Klausel nimmt Bezug auf die Rechtsprechung zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in der Grundversorgung. Aus Verbrauchersicht ist die Klausel dennoch nicht verständlich, da keine Kostenfaktoren genannt werden. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.

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Zahlungsmodalitäten:

Zahlungen sind möglich "im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung". (4.1 der AGB) 

Dem Verbraucher stehen zwei kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

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Bonitätsprüfung:

"Der Kunde willigt ein, dass der Lieferant Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Die Adressen der derzeit genutzten Wirtschaftsauskunfteien lauten: Creditreform Boniversum [...]/Creditreform Trier [...]." (11.1 + 11.2 der AGB)

Die genutzten Wirtschaftsauskunfteien werden zwar genannt, allerdings ist es nach der Klausel offen, wann auch eine andere eingeschaltet werden könnte. Außerdem ist aus Verbrauchersicht nicht verständlich, wann welche Daten des Verbrauchers abgefragt bzw. übermittelt werden.

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Besondere Klauseln:

"Der Lieferant berechnet [die monatlichen Abschlagszahlungen] unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate [...]." (3.3 der AGB)

Aufgrund des Leitbildes des § 13 Abs. 1 GVV ist kein Ermessenspielraum bei der Festlegung der Abschläge vorgesehen.

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Der Lieferant behält sich die Änderung des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn sich die "Rahmenbedingungen" ändern. Dem Kunden wird im Gegenzug ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. (7. der AGB)

Soweit Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 16 O 33/13).

 

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Stand der AGB: 01. Oktober 2015
Stand der Bewertung: 29. März 2016
  • Römergas im Bereich der SWT im Forum Bund der Energieverbraucher e.V.
  • Kundenmeinungen bei Reclabox.com: Suche Römergas

(Stand: 27. August 2018)

Check24: Der Service der Stadtwerke Trier (Tarif: Römerstrom pur) erhielt von Check24 in der "Stromanbieter-Studie 2014" 50 von 80 möglichen Punkten und die Note "befriedigend" (2013: befriedigend"). In der Rubrik Verbraucherfreundlichkeit belegte SWT in der 2014er Studie mit Note "befriedigend" Platz 32 von 45 (2013: "befriedigend").
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den die Stadtwerke Trier (SWT) ihren Gaskunden bietet, mit 64 % von maximal 100 % (Studie "Gasanbieter 02/2015").
Verivox bewertete im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens in der Sparte Gas als mit der Note "befriedigend" (3,1).

 

Hotline-Kosten keine (Freecall -0800-Vorwahl)
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 10 h;
samstags: 0 h; sonntags: 0 h
Servicezeiten im Internet angegeben
E-Mail-Kontaktformular ja
Rückrufmöglichkeit nein
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) nein
Rechnungserläuterung: nein
(Stand: 25. April 2018)

Segment-ID: 2687
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