eprimo GmbH

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Die eprimo GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg wurde im September 2007 (Amtsgericht Offenbach am Main, HR B 43027) in das Handelsregister eingetragen und stellt nach eigenen Angaben die zentrale Discount-Vertriebsgesellschaft von RWE für Strom und Erdgas dar.

Seit dem 11. August 2009 besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der innogy SE (vormals: RWE International SE und RWE Vertrieb AG), vormals mit der RWE Energy Beteiligungsgesellschaft mbH (Handelsregister-Bekanntmachung vom 9.11.2009).

eprimo GmbH
Flughafenstraße 20
63263 Neu-Isenburg

Amtsgericht Offenbach am Main, HR B 43027
Stammkapital: 500.000,- EUR

(Stand: 13.11.2018)

Beschäftigte

Die eprimo GmbH hat 110 Beschäftigte (Stand: 12/2012, Quelle: Verivox).

Geschäftsentwicklung

Die eprimo GmbH versorgt mehr als 1 Mio. Kunden mit Strom oder Gas (Stand 12/2012, Quelle: Verivox).

Transparenz

Mit einem Rating von 0 bis 5 Sternen weist HausPilot auf diejenigen Anbieter hin, die auf ihrer Internetseite und in ihren Produktunterlagen zu ihrem Unternehmen, ihren Produkten und Prozessen in besonderer Weise klar und transparent informieren. Für eprimo gibt HausPilot 3,5 Sterne. (Stand: 17. Oktober 2018)

Geschäftsführer der eprimo GmbH sind Hans-Martin Hellebrand und Jens Michael Peters.

(Stand: 13.11.2018)

Alleinige Gesellschafterin ist die innogy SE (Amtsgericht Essen, HR B 27091), vgl. Liste der Gesellschafter vom 06.09.2016.

Die Gesellschafter der innogy SE können der Anbieterseite zu innogy entnommen werden.

(Stand: 13.11.2018)

Die Gesellschaft verfügt über keinen Aufsichtsrat.

(Stand: 13.11.2018)

Im Jahr 2016 erzielte das Unternehmen Umsätze in Höhe von 899.812.869,17 Euro (Vorjahr: 830.378.061,37 Euro, Δ + 8,36%) und führte aufgrund des Gewinnabführungsvertrags einen Betrag in Höhe von 8.569.812,30 Euro (Vorjahr: 1.389.485,75 Euro, Δ + 516,76%) ab. Der Jahresüberschuss in betrug 0 Euro.

Durch den Vertrieb von Strom erzielte die Gesellschaft 2016 einen (Brutto-)Umsatz von 671.700.000,- Euro (Vorjahr: 628.923.000,- Euro, Δ + 6,80%). Mit dem Vertrieb von Erdgas wurde 2016 ein (Brutto-)Umsatz von 240.178.000,- Euro (Vorjahr: 224.777.000,- Euro, Δ + 6,85%) erzielt.

Im Jahr 2016 beschäftigte die Gesellschaft durchschnittlich 135 (Vorjahr: 124, Δ + 8,87%) Mitarbeiter.

Die Bezüge der Geschäftsführung wurden im Jahresabschluss 2016 nicht mehr veröffentlicht (2012: einschließlich Performance Shares: 646.000,- EUR).

* = Die Angabe bezieht sich auf den Verlauf des Verlustes im Verhältnis zum Vorjahresverlust.

(Stand: 13.11.2018)

Verbraucherunfreundliche Regelungen: sechs
Verbraucherfreundliche Regelungen: eine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB sind gültig für die Tarife "eprimo Strom/Gas", "eprimo Strom/Gas FixFlex", " eprimo Strom/Gas smart", "eprimo Strom/Gas prima Klima".  

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 20.116 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,65 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 4,2 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,5 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

"Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit."(16.1 der AGB)

"Ist für den Vertrag eine Vertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit um 12 Monate [...]". (16.2 + 17.2 der AGB)

Soweit bereits die Vertragslaufzeit bei 24 Monaten lag, könnte aufgrund der automatischen Verlängerungsklausel ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9b) BGB vorliegen. Aufgrund der Kündigungsvorschriften bietet der Versorger solche Verträge auch an.

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Kündigungsfrist und -form:

Die Kündigungsfrist ist von der Dauer des Vertrages abhängig.

- bei einer Laufzeit mit Enddatum im Auftrag: 4 Wochen 

- bei 12 Monaten: 6 Wochen

- bei 24 Monaten: 3 Monate

"Im Falle einer Vertragsverlängerung gemäß  Ziffer 16.2 gilt die für die Mindestlaufzeit vereinbarte Kündigungsfrist." (17.2 der AGB)

 

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet, je nach Vertragstyp, die nach dem Leitbild des § 20 GVV vorgesehene zweiwöchige Kündigungsfrist um das Doppelte, Drei - oder Sechsfache. Zudem sind die gestaffelten Kündigungsfristen wenig übersichtlich. 


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"Die Kündigung bedarf der Textform." (17.5 der AGB)  

Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Sie sind verpflichtet, eprimo jeden Umzug mit einer Frist von 1 Monat vor Ihrem Umzug [...]in Textform anzuzeigen. Bietet eprimo die Belieferung [...]auch an Ihrem neuen Wohnsitz an, wird eprimo Sie an der neuen Entnahmestelle [...]weiterbeliefern. Bietet eprimo keine [...]Lieferung an, endet der Vertrag zum mitgeteilten Auszugsdatum."  (18.1 bis 18.3 der AGB)  

Ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug wird ausdrücklich nicht gewährt, was nicht dem Leitgedanken der GVV entspricht. Zudem ist nicht klar, wann der Verbraucher Kenntnis erlangt, ob er an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefert wird. Dies führt dazu, dass der Verbraucher möglicherweise zunächst grundversorgt wird.

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Es besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. (6.3.4 der AGB)

Preisänderungsklausel:

"Preisänderungen erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen". [...]. Kostensteigerungen berechtigen zu Preisänderungen, Kosteneinsparungen verpflichten zur Weitergabe an den Kunden. (6.3.1 der AGB)

Die Klausel verweist auf das Recht zur einseitigen Preisbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB. Hierbei wird ansatzweise auf Kriterien der Billigkeit in der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Transparenz bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren beinhaltet die Klausel jedoch nicht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.

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Zahlungsmodalitäten:

Bei "überwiegend gewerblicher oder beruflicher" Nutzung ist Zahlung nur mittels Sepa-Lastschriftmandat möglich. In anderen Fällen kann der Kunde zusätzlich die Möglichkeit der Überweisung nutzen. (8.1 der AGB)

Für Verbraucher ist nicht sofort erkennbar, wann eine "überwiegend gewerbliche oder berufliche" Nutzung vorliegt. Zumindest im Strombereich könnte dies bereits für das in der Wohnung gelegene, beruflich genutzte Arbeitszimmer zutreffen. Wer diesbezüglich beweispflichtig ist, bleibt in den AGB ebenfalls offen. Im Ergebnis besteht die Möglichkeit, dass, entgegen dem Leitgedanken der GVV, die Überweisungsmöglichkeit auch dem Verbraucher nicht mehr zur Verfügung steht. 

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Bonitätsprüfung:

"eprimo ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen. Hierzu übermittelt eprimo der SCHUFA [...]Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum." Außerdem werden Daten zu "nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z. B. Forderungsbezug)" übermittelt. [...]. Entsprechende Daten können zudem an die Creditreform übermittelt werden. Es wird eine Abfrage bezüglich dem "Wahrscheinlichkeitsgrad für zukünftiges Zahlungsverhalten (sog. scoring)" durchgeführt. (14.3 bis 14.6 der AGB) 

Der "Wahrscheinlichkeitsgrad für zukünftiges Zahlungsverhalten" hat nur eingeschränkt etwas mit der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden im Rahmen der Entscheidung bezüglich eines Vertragsschlusses zu tun. Die Klausel enthält jedoch keinen sicheren Hinweis, dass nach dem Vertragsschluss auch weiterhin ein Austausch von Daten mit Wirtschaftsauskunfteien erfolgt. 

Bonus:

Es sind Bonusregelungen vorgesehen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Soweit ein "Neukundenbonus" gewährt wird, ist "Neukunde", wer "in den letzten 6 Monaten vor Zustandekommen des Vertrages an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle nicht von eprimo [...]beliefert wurde." Bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes bleibt der Bonus bestehen. (5.1 bis 5.4 der AGB)

Dem Verbraucher wird bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes ausdrücklich der Bonusanspruch zugesagt.

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Besondere Klauseln:

Vertragliche Änderungen und Änderungen der AGB mit den Ziffern "2,3,7 bis 12,14.3,16,17 und 19.1" aufgrund Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen werden dem Kunden binnen einer Frist von sechs Wochen in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht binnen einer Frist von zwei Wochen, gilt die Änderung als genehmigt. Im Übrigen besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderung. (13.1 bis 13.3 der AGB)

Sweit Änderungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon aufgrund Schweigens des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil des LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13)

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Stand der AGB: 01. Januar 2018 
Stand der Bewertung: 07. März 2018

Check24: Die Vertragsbedingungen für den Strombezug von eprimo PrimaKlima erhielten von Check24 in der "Stromanbieter-Studie 2014" die Note "gut" (64 von 80 Punkten).

(Stand: 17. August 2018)

Service-Index: 0,59

(bester Service: 1,0, geringster Service: 0,0)

Check24: Der Service von eprimo (Tarif: Easy12Strom) erhielt von Check24 in der "Energieanbieterstudie 2015" 60 von 80 Punkten und damit die Note "gut". In der "Stromanbieter-Studie 2014" wird der Service ebenfalls mit "gut" bewertet (2013: "gut"). Und auch das Gesamtergebnis (aus AGB und Service) für die Verbraucherfreundlichkeit beim Strombezug von eprimo lautet 2015 wie auch schon 2014 "gut" (Platz 9 von 45); 2013: ebenfalls "gut".
Check24: In der "Energieanbieterstudie 2015" wie auch in der "Gasanbieter-Studie 2014" erhielt der Service von eprimo (Tarif: eprimoGas) die Note "gut" (2013: ebenfalls "gut"). Das Gesamtergebnis (aus AGB und Service) für die Verbraucherfreundlichkeit beim Gasbezug von eprimo lautet in der 2015er, in der 2014er als auch in der 2013er Studie jeweils "gut".
Dt. Institut für Servicequalität: In der "Studie Stromanbieter 2017"erzielte eprimo beim Service Rang 26 von 31 und die Note "ausreichend". Ebenfalls nur für ein "ausreichend" reichte es im Jahr 2013, als der Kundenservice des Unternehmens von DISQ auf Rang 31 von 43 verwiesen wurde. In der Gesamtbewertung von Service und Konditionen liegt eprimo 2017 mit der Note "gut" auf Rang 10 von insgesamt 28.
Dt. Institut für Servicequalität, "Studie Gasanbieter 2013" eprimo erreichte hier beim Service Rang 27 von 36 und die Note "ausreichend".
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den eprimo seinen Stromkunden bietet, mit 56 % (Studie "Stromanbieter 02/2017"), 68 % (Studie "Stromanbieter 02/2016"), 87 % (Studie "Stromanbieter 02/2015") sowie mit 67 % von 100 % (Studie "Stromanbieter 01/2014"). Der Service für Gaskunden erhielt von der DtGV 47 % (Studie "Gasanbieter 05/2016"), 92 % (Studie "Gasanbieter 03/2015") bzw. 41 % (Studie "Gasanbieter 10/2013") von maximal 100 %.
ServiceValue bewertete eprimo in der Analyse "ServiceAtlas Energieversorger 2015" mit dem Gesamturteil "sehr gut". In der vorjährigen Studie "ServiceAtlas Energieversorger 2014" erzielte eprimo ebenfalls das Gesamturteil "sehr gut". Auch den Kundenservice von eprimo bewertet ServiceValue in 2015 mit "sehr gut". In der ServiceValue Analyse "Kundenurteil: Fairness von Gasversorgern 2014" erhält eprimo von seinen Kunden die Note "gut".
Die ServiceBarometer AG stellte im Kundenmonitor 2013 eine überdurchschnittliche Kundenzufriedenheit bei eprimo fest.
Verivox bewertete im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens in der Sparte Strom als "gut" (2,2). In der Sparte Gas erhielt der Energieversorger ebenfalls die Note "gut" (2,3).

 

Hotline-Kosten keine (Freecall)
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 9 h;
samstags: 0 h; sonntags: 0 h
Servicezeiten im Internet angegeben
E-Mail-Kontaktformular nein, aber Email möglich
Rückrufmöglichkeit ja
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) ja
Zählerstand übermitteln: ja
Datenänderung: ja
Abschlagszahlung: ja
Online-Rechnung: ja
Rechnungserläuterung: ja

(Stand: 20. November 2017)

Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix von eprimo:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2015 323 g/kWh 0,0002 g/kWh 7,1 % 27,1 % 0,6 % 0,1 % 19,5 % 45,6 %

Der fossile Stromanteil (27,1 %+ 0,6 %+ 0,1 % = 27,8 %) stammt aus Kraftwerken, die durchschnittlich 1.161 g CO2 pro kWh emittieren.

Der Strom für den Tarif "PrimaKlima" bezieht eprimo nach eigenen Angaben aus österreichischen Wasserkraftwerken.

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2014 406 g/kWh 0,0002 g/kWh 8,5 % 34,9 % 0,5 % 0,2 % 37,7 % 18,2 %
2013 464 g/kWh 0,0003 g/kWh  9,4 % 39,7 % 1,1 % 0,3 % 32,5 % 17,0 %
2012 584 g/kWh 0,0003 g/kWh 11,2 % 50,7 % 1,6 % 0,1 % 24,0 % 12,4 %
2011 384 g/kWh 0,0003 g/kWh  8,8 % 26,7 % 2,2 % 0,1 % 24,1 % 38,9 %

Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.

Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.

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