Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21)

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Die Gesellschaft wurde am 05.04.1994 in das Handelsregister eingetragen, sie sollte zunächst die "erforderlichen tatsächlichen, organisatorischen, personalwirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Vorbereitungen" treffen, um die Energie- und Wasserversorgung in Dortmund von der Dortmunder Stadtwerke AG und der Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG zu übernehmen. Die Energie- und Wasserversorgung in Dortmund wurde mit Eintragung vom 13.01.1995 Gegenstand der Gesellschaft. Mit Eintragung vom 10.01.1997 wurde die Tätigkeit der Energieversorgung auf die "benachbarten Gebiete" sowie die "Telekommunikation auf lokaler Ebene" ausgeweitet. Seit der Eintragung vom 22.09.2010 ist die Gebietsbeschränkung bei der Energieversorgung weggefallen und der Gesellschaftsgegenstand lautet nunmehr "[...] die Gewinnung bzw. Erzeugung, der Bezug und die Lieferung von Energie und Wasser sowie die Betätigung auf lokaler Ebene auf dem Gebiet der Telekommunikation. Die Gesellschaft ist zur Wahrnehmung aller einschlägigen Nebengeschäfte befugt".

Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH
Günter-Samtlebe-Platz 1
44135 Dortmund

Amtsgericht Dortmund, HR B 11111
Stammkapital: 130.000.000,- Euro

(Stand: 07.10.2016)

Geschäftsführer der Gesellschaft sind Dr. Frank Brinkmann (* 03.11.1966), Peter Flosbach (* 15.10.1966) und Manfred Kossack (* 10.04.1953).

Neben seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft ist Manfred Kossack im Vorstand der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (Amtsgericht Dortmund, HR B 2391).

(Stand: 07.10.2016)

Gesellschafter sind die Dortmunder Stadtwerke AG (Amtsgericht Dortmund, HR B 2391) mit einem Gesellschaftsanteil von 78.130.000,- Euro (60,1 %) sowie die RWE Deutschland AG (Amtsgericht Essen, HR B 14457) mit einem Gesellschaftsanteil von 51.870.000,- Euro (39,9 %), vgl. Liste der Gesellschafter vom 07.01.2015.

Alleinige Aktionärin der Dortmunder Stadtwerke AG mit einem Grundkapital von 382.440.000,- Euro ist die Stadt Dortmund, vgl. Protokoll über die ordentliche Hauptversammlung der Dortmunder Stadtwerke AG vom 19.06.2012.

(Stand: 19.06.2015)

Aufsichtsräte der Gesellschaft sind Armin Boese (* 09.11.1956), Michael Bürger (* 26.10.1954), Carl-Ernst Giesting (* 10.03.1960), Uwe Hudek (* 04.11.1960), Joachim Jäschke (* 24.12.1963), Birgit Jörder (* 31.12.1960), Detlef Kalameya (* 23.09.1963), Carmen Kalkofen (* 01.01.1971), Ulrich Langhorst (* 23.01.1968), Ulrich Monegel (* 23.04.1954), Sabine Müller-Unland (* 31.05.1957), Dr. Arndt Neuhaus (* 01.03.1966), Guntram Pehlke (* 12.07.1960), Dr. Achim Schröder (* 10.06.1966), Michael Schröer (* 10.06.1966), Ullrich Sierau (* 06.03.1956), Renate Weyer (* 16.11.1948) und Dirk Wittmann (* 27.06.1964), vgl. Liste der Aufsichtsratsmitglieder vom 10.06.2015.

(Stand: 19.06.2015)

2013 erzielte die Gesellschaft bei einem Umsatz von 1.103.180.000,- Euro (Vorjahr: 1.033.031.000,- Euro, Δ + 6,79 %) ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 98.766.000,- Euro (Vorjahr: 67.963.000,- Euro, Δ + 45,32 %), einen Jahresüberschuss in Höhe von 13.142.000,- Euro (Vorjahr: 17.224.000,- Euro, Δ - 23,70 %) sowie nach Einstellung in die Gewinnrücklagen einen Bilanzgewinn von 0,- Euro (Vorjahr: 0,- Euro). 

(Stand: 19.04.2015)

Verbraucherunfreundliche Regelungen: sechs 
Verbraucherfreundliche Regelungen: eine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB sind gültig für Strom- und Gasverträge "Basis", "Komfort" und "Premium". 

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 37.557 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,28 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 1,7 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,2 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

"Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit [...]".(18.1 der AGB)

"In Abänderung von Ziffer 18.1 hat dieser Vertrag eine feste Laufzeit von 12 bzw. 24 Monaten [...]. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht vom Kunden oder DEW21 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird." (2. der Besondere Bedingungen) 

Die automatische Vertragsverlängerungsklausel entspricht bei einer bereits vereinbarten mindestens 24-monatigen Vertragslaufzeit nicht dem Gedanken des § 309 Nr. 9b) BGB.

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Kündigungsfrist und -form:

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf das Ende eines Kalenderquartals und kann in Textform erfolgen. (18.1 der AGB) 

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach dem Leitbild des § 20 GVV vorgesehene zweiwöchige Kündigungsfrist um das Sechsfache und bezieht sich teilweise auch noch auf das Ende des Kalenderquartals, so dass die Frist noch länger ausfallen kann. 


Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt dreiMonate zum Ende des Kalendermonates in Textform. (2. der Besonderen Bedingungen) 

Auch hier wird die nach dem Leitbild der GVV vorgesehene Kündigungsfrist  um mindestens das Sechsfache überschritten.

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Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Der Kunde ist verpflichtet, DEW21 jeden Umzug innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. [...]DEW21 wird den Kunden auf seinen Wunsch an der neuen Lieferstelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern [...]. Ein Umzug beendet nicht den Liefervertrag für die bisherige Lieferstelle." Eine Kündigung ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats möglich. (19.1 bis 19.3 der AGB) 

Eine explizite Kündigungsfrist wird neben der Anzeigepflicht genannt, was aus Verbrauchersicht nicht ganz verständlich ist. Die zweiwöchige Frist entspricht grundsätzlich dem Leitbild der GVV, kann sich aber im Einzelfall (Frist zum Ende eines Kalendermonats) verlängern.

"Bei einem Umzug des Kunden, den dieser spätestens vier Wochen zuvor angezeigt hat, ist sowohl der Kunde als DEW21 berechtigt, den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende des Kalendermonats in Textform zu kündigen." (3. der Besonderen Bedingungen) 

Die Klausel der Besonderen Bedingungen ist aus Verbrauchersicht nicht verständlich. Offensichtlich ist die vierwöchige Anzeigepflicht Voraussetzung einer Kündigung, so dass sich die Frist der Kündigung letztlich an der Anzeigepflicht bemisst, was nicht dem Leitbild des § 20 GVV entspricht.


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"Ist der Kunde mit der mitgeteilten [Preis-]Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen." (9.12 der AGB/4. der Besonderen Bedingungen)

Preisänderungsklausel:

"Änderungen der Preise [...]durch DEW21 erfolgen im Wege einseitiger Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, gerichtlich die Ausübung des billigen Ermessens der DEW21 überprüfen zu lassen." (9.12 der AGB) 

Die Klausel nimmt Bezug auf das einseitige Preisänderungsrecht des § 315 BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Die Klausel ist aus Verbrauchersicht jedoch nicht recht verständlich, da keine Transparenz bezüglich der Kostenfaktoren besteht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.   

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Zahlungsmodalitäten:

"Der Kunde kann seine fälligen Zahlungen wahlweise entweder durch SEPA-Lastschrift oder durch Banküberweisung leisten." (6.1 der AGB)  

Dem Verbraucher stehen zwei alternative Zahlungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung.

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Bonus:

Verschiedene Bonusregelungen sind vorgesehen. Darunter der "Sofortbonus" und "Neukundenbonus". Voraussetzungen ist, "dass der Kunde oder ein mit ihm im Haushalt lebender naher Angehöriger sechs Monate vor Auftragserteilung nicht durch DEW21 an der vertraglich vereinbarten Lieferstelle beliefert worden ist." Außerdem "Aktionsbonus" oder "Treuebonus" möglich, wobei ersterer einer besonderen Vereinbarung bedarf und der Letzte auch zeitanteilig gezahlt wird. (11. der Besonderen Bedingungen)

Für Verbraucher etwas unverständlich ist, was unter einem "nahen" Angehörigen zu verstehen ist. Durch die Eingrenzung auf die Lieferstelle wird diese Klausel jedoch etwas transparenter.   

Bonitätsprüfung:

"DEW21 kann zur Bonitätsprüfung bei der SCHUFA [...], der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co.KG oder [...]der Creditreform [...]eine Auskunft einholen. Bei einer Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartner ergänzend einem aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). [...]Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften."(4. der AGB) 

Es ist aus Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres ersichtlich, bei welchen Wirtschaftsauskunfteien letztlich Daten eingeholt werden, da die SCHUFA zur weitergehenden Datenerhebung berechtigt wird. Unklar ist auch, was genau abgefragt wird, da das Scoring-Verfahren nur ergänzend erwähnt wird. 

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Besondere Klauseln:

Änderungen des Vertrages oder der Allgemeinen Bedingungen wird die DEW21 dem Kunden in Textform mitteilen. "Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen." (21.1 + 21.2. der AGB)

Soweit Änderungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch ein bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Rechtsgedanken des § 154 BGB (vgl. Urteil des LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13).

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Stand der AGB: Juli 2016 (AGB)/Januar 2017 (Besondere Bedingungen)
Stand der Bewertung: 04. Februar 2019

(Stand: 20. August 2018)

Service-Index: 0,68

(bester Service: 1,0; geringster Service: 0,0)

Dt. Institut für Servicequalität: In der "Studie Stromanbieter 2017" erzielte DEW21 beim Service Rang 23 von 31 und die Note "befriedigend". In den Studien der Vorjahre platzierte das Unternehmen auf Rang 9 von 33, "gut" (2016), Rang 15 von 35, "gut" (2015), Rang 9 von 33, "gut" (2014), bzw. Rang 20 von 43, "befriedigend" (2013). Bei der Gesamtbewertung von Service und Konditionen liegt DEW21 2017 mit "befriedigend" auf Rang 17 von insgesamt 28 (2015: Rang 15 von 30; 2014: Rang 4 von 28).
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den DEW21 seinen Stromkunden bietet, mit 87 % (Studie "Stromanbieter 02/2017"), 74 % (Studie "Stromanbieter 02/2016") bzw. 80 % von 100 % (Studie "Stromanbieter 02/2015"). Der Service für Gaskunden erhielt von der DtGV 49 % (Studie "Gasanbieter 05/2016") bzw. 85 % (Studie "Gasanbieter 03/2015") von maximal 100 %.
ServiceValue bewertet DEW21 in der Analyse "ServiceAtlas Energieversorger 2015" mit dem Gesamturteil "gut". In der vorjährigen Studie "ServiceAtlas Energieversorger 2014" erhielt das Unternehmen das Gesamturteil "sehr gut". Bei der Prüfung der Fairness von Stromversorgern erhielt DEW21 die Note "gut" (2013: "gut"). In der Analyse der Fairness von Gasversorgern in 2014 schneidet das Unternehmen mit "sehr gut" ab (2013: "sehr gut").
Verivox beurteilte im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens im Bereich Strom als "gut" (2,5). Im Bereich Gas erhielt der Energieversorger ebenfalls die Note "gut" (2,5).

 

Hotline-Kosten Ortstarif
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 12 h;
samstags: 0 h; sonntags: 0 h
Servicezeiten im Internet angegeben 
E-Mail-Kontaktformular ja
Rückrufmöglichkeit nein
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) ja
Zählerstand übermitteln: ja
Datenänderung: ja
Online-Rechnung: ja
Rechnungserläuterung: nein

(Stand: 16. November 2017)

Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix der DEW21:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2015 283 g/kWh 0,0002 g/kWh 6,3 % 24,9 % 2,3 % 0,4 % 43,9 % 22,2 %

Der fossile Stromanteil (24,9 %+ 2,3 %+ 0,4 % = 27,6 %) stammt aus Kraftwerken, die durchschnittlich 1025 g CO2 pro kWh emittieren.

Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle   Erdgas  sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2014 363 g/kWh 0,0002 g/kWh 9,1 % 33,6 % 2,6 % 0,8 % 25,7 % 28,2 %
2013 411 g/kWh 0,0003 g/kWh 10 % 35 % 4 % 2 % 31 % 18 %
2012 539 g/kWh 0,0003 g/kWh 11 % 42 % 7 % 3 % 17 % 20 %

Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.

Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.

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