Care-Energy AG

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Die Gesellschaft wurde am 29.06.2014 als EnUp AG in das Handelsregister eingetragen. Mit Bekanntmachung vom 23.06.2015 erfolgte die Umfirmierung zur Care-Energy AG. Der Gesellschaftsgegenstand ist die "Erbringung von Energiedienstleistungen einschließlich Abwicklung von Energielieferungen an Endkunden". Im Januar 2017 erfolgte die Sitzverlegung von München nach Hamburg.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.02.2017, Az. 504 IN 2/17, ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm, Am Markt 1, 28195 Bremen, Tel.: 0421/178765, Fax: 0421/1787665, E-Mail: bremen@hww.eu, Internet: www.hww.eu bestellt worden.

Mit Beschluss vom 23.02.2017 hat das Amtsgericht Bremen den ursprünglichen Beschluss teilweise geändert und ein allgemeines Verfügungsverbot der Gesellschaft angeordnet.

Care-Energy AG
Dessauer Straße 2-4
20457 Hamburg

Amtsgericht Hamburg, HR B 144696
Grundkapital: 50.000,- Euro

(Stand: 16.07.2017)

Der ehemalige Vorstand der Gesellschaft ist mit Eintragung vom 26.04.2017 ausgeschieden.

(Stand: 16.07.2017)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,- Euro ist eingeteilt in 50.000 Namensaktien. Alleiniger Aktionär der Gesellschaft war ist die Care-Energy Management GmbH (Amtsgericht Hamburg, HR B 133580), vgl. Niederschrift der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15.11.2016.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.02.2017, Az. 504 IN 3/17, ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Care-Energy Management GmbH angeordnet worden.

Alleinige Gesellschafterin der Care-Energy Mangement GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,- Euro ist wiederum die Family Office Kristek GmbH (Amtsgericht Hamburg, HR B 131396) (vgl. Liste der Gesellschafter vom 25.09.2014). Alleiniger Gesellschafter der Family Office Kristek GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 1.000.000,- Euro ist Martin Richard Kristek (vgl. Liste der Gesellschafter vom 10.06.2014).

(Stand: 16.07.2017)

Mitglieder des Aufsichtsrates sind Harry Andreas Meyer (* 08.02.1960), Ingmar Schmid (* 08.09.1972) und Michael Kirchner (* 22.05.1942), vgl. Liste des Aufsichtsrates vom 15.11.2016.

(Stand: 16.07.2017)

Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 weist bei einer Bilanzsumme in Höhe von 16.320.830,73 Euro (Vorjahr: 3.447.632,31 Euro) einen Bilanzgewinn in Höhe von 162.859,67 Euro aus, im Vorjahr wurde noch explizit ein Jahresüberschuss in Höhe von -38.694,46 Euro ausgewiesen. Einem Umlaufvermögen in Höhe von 16.254.484,97 Euro (davon Kassenbestand und Bankguthaben in Höhe von 4.420.352,34 Euro und Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von 9.258.703,65 Euro sowie solche mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von 23.306,03 Euro) (Vorjahr: 3.646.253,05 Euro (davon Kassenbestand und Bankguthaben in Höhe von 198.620,74 Euro und Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von 3.447.632,31 Euro sowie solche mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von 10.000,- Euro)) stehen Verbindlichkeiten in Höhe von 15.757.005,81 Euro (davon mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 15.384.255,81 Euro) (Vorjahr: 3.696.287,39 Euro (davon mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 3.446.287,39 Euro)) gegenüber.

(Stand: 16.07.2017)

Verbraucherunfreundliche Regelungen: vier
Verbraucherfreundliche Regelungen: zwei
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB sind gültig für Strom - und Gastarife. 

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 30.328 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,43 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 1,6 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,1 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

"Der Vertrag ist auf unbefristete Zeit geschlossen." (13.1 der AGB) 

Kündigungsfrist und -form:

"[Der Vertrag] kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, es sei denn im Tarif oder im Vertrag sind andere Fristen ausdrücklich vereinbart." (13.1 der AGB)

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach § 20 GVV vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen mindestens um das Doppelte.

verbraucherunfreundlich

"Die Kündigung des Endkunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform." (13.5 der AGB) 

Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Bei einem Umzug ist der Endkunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Im Falle einer umzugsbedingten Kündigung informiert der Kunde die CEAG insbesondere über das Datum des Auszugs [...]. Der Vertrag endet bei fristgerechter Mitteilung am Tag des Auszugs des Kunden aus der Entnahmestelle. Die CEAG unterbreitet dem Endkunden auf seinen Wunsch für die neue Entnahmestelle eines neues Angebot zu den gleichen Bedingungen wie an seinem vorherigen Wohnort. [...]Die Künding [...]bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform." (13.4 + 13.5 der AGB)   

Ausdrückliches Sonderkündigungsrecht, welches zudem auch auf den Auszugstermin wirkt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Weiterbelieferung an der neuen Abnahmestelle.

verbraucherfreundlich

"Ändert CEAG die Preise, so hat der Endkunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. [...]Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform." (8.5 der AGB)  

Preisänderungsklausel:

"CEAG ist berechtigt und verpflichtet, Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach § 315 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzupassen.Der Endkunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen." (8.1 der AGB)  

Die Klausel nimmt Bezug auf die zu den Kostenfaktoren ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dennoch ist die Klausel aus Verbrauchersicht nicht verständlich, da keine Transparenz bezüglich der Kostenfaktoren besteht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.

verbraucherunfreundlich

Zahlungsmodalitäten:

Als Zahlungsarten stehen "Dauerauftrag, Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder [...]Bareinzahlung bei Banken" zur Verfügung. (11.2 der AGB)

Dem Verbraucher stehen vier verschiedene Zahlungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung.

verbraucherfreundlich

Bonitätsprüfung:

"Mit seiner Unterschrift willigt der Endkunde ein, dass CEAG der SCHUFA [...]Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Vertrages übermittelt und zur Vermeidung des kreditorischen Ausfallrisikos Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA erhält [...]. [...]CEAG ist zudem berechtigt, für die Einholung einer Bonitätsauskunft Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Kreditreform [...]zu übermitteln." (18.3 + 18.5 der AGB) 

Es ist aus Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres verständlich, welche Daten neben den für den Vertragsschluss zwingend notwendigen eingeholt und welche Daten übermittelt werden. 

verbraucherunfreundlich

Besondere Klauseln:

Bei Änderungen der vertraglichen Rahmenbedingungen behält sich CEAG eine "Anpassung" des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dem Kunden wird insoweit zum Zeitpunkt der Änderung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. "Die Vertragsänderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht [...]kündigt." (14.1 + 14.4 der AGB) 

Soweit Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der vertraglichen Hauptpflichten schon durch bloßes Schweigen des Kunden zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil des LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13) 

verbraucherunfreundlich

"Der Kunde erhält zu Beginn der Belieferung eine Dauerrechnung, aus der sich die monatlich zu zahlenden Dauerrechnungsbeträge (ähnlich den Abschlagszahlungen) ergeben." (11.1)

CEAG ist bislang der Einzige, der hier untersuchten Versorger, der mit Dauerrechnungen arbeitet und keine Abschläge verlangt. Im Unterschied zu Abschlägen dürfte sich bei Nichtzahlung eines Dauerrechnungsbetrages ein bereits fälliger und damit einklagbarer Anspruch des Versorgers ergeben.   

  

Stand der AGB: 01. April 2016
Stand der Bewertung: 12. Mai 2016

(Stand: 27. August 2018)

 

Hotline-Kosten Ortstarif
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 13 h;
samstags: 0 h sonntags: 0 h
Servicezeiten Im Internet angegeben
Email-Kontaktformular ja
Rückrufmöglichkeit nein
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-Email-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) ja
Zählerstand übermitteln: ja, über Kontakt-Formular
Datenänderung: ja, über Kontakt-Formular
Verbrauchshistorie: ja
Online-Rechnung: ja
Rechnungserläuterung: nein
(Stand: 10. Mai 2016)
Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat am 28. Juni 2016 ein Auskunftsverlangen an die Care Energy AG gerichtet (Az: BK6-16-058). Grund ist ein Verdacht auf fehlende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Care Energy AG, im Folgenden als "Betroffene" bezeichnet. Sollte Care Energy AG dem Auskunftsverlangen bis zum 13.7.2016 nicht nachkommen, kann ein Zwangsgeld von 1.000.000,00 Euro verhängt werden. 

Zitate aus dem Auskunftsverlangen:

"Die Bundesnetzagentur möchte klären, ob die Betroffene weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig ist. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihre eingegangenen und einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. (…)


Ein Geschäftsmodell, das auf der Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der EEG-Umlage basiert, wirft erhebliche Zweifel an seiner Nachhaltigkeit auf. Im Falle der Nichtzahlung werden die zur Erhebung der EEG-Umlage verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber gerichtliche Mittel ergreifen und schließlich die Vollstreckung der ausstehenden Forderungen betreiben. (…)


Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren offenen Beträge (Netzentgeltzahlungen und Schlichtungsgebühren) verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Betroffene insgesamt nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sein könnte. (…)


Die wirtschaftlichen Interessen des Kunden der Betroffenen sind möglicherweise unmittelbar gefährdet, da sie eine Vertragspartnerin haben, die absehbar in eine Krisensituation geraten könnte. In diesem Fall, könnten die Kunden ihre geleisteten Vorauszahlungen verlieren und Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Betroffenen ausgesetzt sein. Diese Gefährdung ist auch deutlich höher im Vergleich zu dem allgemeinen Risiko, das jeder vertraglichen Beziehung innewohnt. (…)

Es erscheint naheliegend, dass eine solche Krise bei der Betroffenen eintreten könnte, sodass eine Gefährdung der Haushaltskunden vorliegt.(…)

Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten seitens des Vorstands gibt Grund zur Annahme, dass dieser die Betroffene nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften führt und aufgrund der Geschäftsführungspraxis ein Schaden für die Haushaltskunden nicht auszuschließen ist. (…)

Die erhebliche Anzahl an Verbraucherbeschwerden, die bei der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie eingereicht wurden, ebenso wie der Umstand, dass die Betroffene die in Schlichtungsverfahren abgegebenen Zusagen nicht einhält, können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vorstands der Betroffen begründen.


Insbesondere werden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch hervorgerufen, dass die Betroffene offenbar Kunden in fünfstelliger Anzahl rückwirkend bei Verteilnetzbetreibern wegen angeblichen Auszuges abmeldete, obwohl in einer ganz überwiegenden Zahl davon auszugehen sein dürfte, dass es sich bei den abgemeldeten Kunden nicht um Auszugsfälle gehandelt hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die rückwirkend abgemeldeten Kunden jeweils noch Verbindlichkeiten bei der Betroffenen gehabt hätten, so hätte die Betroffene derartige Forderungen in den hierfür geltenden Regularien, notfalls durch Mahnung und erforderlichenfalls duch Beauftragung einer Sperrverfügung beim jeweiligen Netzbetreiber durchsetzen müssen, nicht aber durch rückwirkende Auszugsmeldung. (…)

Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Wenn ein Energieversorgungsunternehmen systematisch die EEG-Umlage nicht zahlt, obwohl eine entsprechende Pflicht besteht, so wird es nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geführt. Ein Schaden der belieferten Haushaltskunden ist in diesem Fall nicht auszuschließen (Verlust von Vorauszahlungen, etc.). (…)

Diese Aspekte bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand die Betroffene auch in Zukunft nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen führen wird. (…)

Insbesondere um eine Zuverlässigkeit des Vorstands hinreichend beurteilen zu können, sind ferner die Gründe darzulegen, warum es zahlreiche Verbraucherbeschwerden gibt und mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll. Es sind die Gründe für die Nichteinhaltung der in den Schlichtungsverfahren abgegebenen Zusagen sowie für die Nichtleistung der Fallpauschalen für Schlichtungsverfahren an die Schlichtungsstelle anzugeben. Dies ist auch zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Auch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vorstands bedarf es einer Begründung warum die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Abführung der EEG-Umlage nicht oder nur verspätet nachkommet. Es ist darzulegen, wann und wie ausstehende und künftige Forderungen
beglichen werden sollen."

Unternehmensstruktur Care-Energy-Gruppe

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